Satzung

Satzung des Vereins Bürger helfen Bürgern  BhB  Schwaikheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürger helfen Bürgern BhB Schwaikheim e.V.

Sitz des Vereins ist 71409 Schwaikheim.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist es, durch das Zusammenwirken von Menschen jeglichen Alters, die Altersfürsorge sowie ein generationsübergreifendes und interkulturelles Miteinander zu fördern. Der Verein ist eine Organisation, die zu Hilfe und Selbsthilfe anregen und sich auch der kulturellen Bedürfnisse annehmen will.

2. Der Verein strebt nicht nur die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schwaikheim, sondern mit allen Kräften an, die in der Gemeinde tätig sind. Er versteht sich nicht als Konkurrenz der bewährten Einrichtungen, der Kirchen und der freien Wohlfahrtspflege, sondern will deren Angebot ergänzen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachweisbaren Auslagen sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied, das mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze ausschließen. Dem Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Verseins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Vertreter der Gemeinde Schwaikheim, dem Organisationsleiter, dem Kulturreferenten, dem Kassier und dem Schriftführer.

3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden ehrenamtlich tätigen Personen gebildet wird. Bei der Berufung des Beirates sind vorrangig Frauen und Männer zu berücksichtigen, die die Verantwortung für einen Tätigkeitsbereich übernommen haben.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über die
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g) Endgültige Ausschließung eines Mitgliedes nach §3 Abs. 5,
h) Auflösung des Vereins.

2. Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Bei der Einladung soll eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins dies erfordert;
b) wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder eine Einberufung schriftlich beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit, für eine Änderung des Vereinszweckes oder für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt: sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

3. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der erste und der zweite Vorsitzende, jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Kassen und Rechnungswesen

1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Vor Auszahlungen über Beträge, die EURO 250,00 übersteigen, hat er eine Entscheidung des Gesamtvorstandes einzuholen.

2. Die von der Mitliederversammlung bestellten Kassenprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine unvermutete Kassenprüfung vor. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwaikheim mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Schwaikheim, den 27.6.1995


Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2005:
geändert wurden § 1, § 2 Punkt 1 und § 8 Punkt 1 und die Überschrift.

Schwaikheim, den 10.03.2005

Brigitte FeyhMarie-Luise Gimmler
1. Vorsitzende2. Vorsitzende